General Terms and Conditions
VERKAUFSBEDINGUNGEN | EINKAUFSBEDINGUNGEN
VERKAUFSBEDINGUNGEN
-
Alllgemeines Dem Käufer ist bekannt, daß unser Unternehmensgegenstand der Handel sowie der Import und Export von Gütern aller Art ist und daß wir die Waren unsererseits ausschließlich zum Zwecke der Weiterveräußserung erwerben. Weiters ist dem Käufer bekannt, daß wir die Ware verpackt, so wie sie von unserem Lieferanten erhalten haben, weiterverkaufen.
Unsere Anbote sind stets freibleibend. Die dem Käufer übermittelten Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend und unverbindlich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
-
Geltung der Verkaufsbedingungen Die annahme unseres Anbotes gilt als Anerkennung unserer Verkaufsbedingungen. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers, insbesondere seine Einkaufsbedingungen verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Bei ständiger Geschäftsverbindung gelten spätere, auch mündlich abgeschlossene Kaufverträge, selbst ohne gesonderten Hinweis darauf, als zu unseren Verkaufbedingungen abgeschlossen.
-
Anzuwendendes Recht Unsere Vertragsbeziehungen unterliegen österreichischem Recht (ausgenommen dessen Regeln über das Internationale Privatrecht und des Übereinkommens der Vereinten Nationen für Verträge über den Internationalen Warenverkauf, BGBI 1988-86 in der jeweils geltenden Fassung).
-
Liefertermin Unsere Lieferung erfolgen nach Tunlichkeit und Möglichkeit zu den bekanntgegebenen Terminen. Teillieferungen sind jedenfalls zulässig. Der vereinbarte Liefertermin gilt daher, sofern nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart ist, nicht als Fixtermin. Erfolgt die Ablieferung beim Käufer nicht zum vereinbarten Termin und ist dies auf Gründe zurückzuführen, die von uns nicht verschuldet wurden (beispielweise, da unser Lieferant verspätet geliefert hat oder der Spediteur bzw Transporteur die Ware nicht zum vereinbarten Zeitpunkt abliefert), kann der Käufer hieraus sofern die Lieferfristüberschreitung nicht mehr als vier Wochen beträgt, keine Ansprüche ableiten; insbesondere hat der Käufer keinen Anspruch auf Rücktritt vom Vertrag oder Ersatz eines etwaigen Schadens.
Gleiches gilt, wenn die Lieferverzögerung durch ein unvorhersehbares, unabwendbares Ereignis oder höhere Gewalt verursacht wird; in diesem Fall kann die Lieferfristüberschreitung bis zu acht Wochen betragen, ohne daß dem Käufer hieraus Ansprüche erwachsen. Wir werden den Käufer jedoch nach Möglichkeit und Tunlichkeit entsprechend unserem eigenen Wissen von einer allfälligen Lieferverzögerung in Kenntnis setzen.
Die Einhaltung des Liefertermins setzt jedenfalls die Erfüllung aller Vertragsverpflichtungen durch Käufer, insbesondere die Leistung etwa vereinberter Anzahlungen, die Beibringung von von ihm zu beschaffender Unterlagen und Genehmigungen, etc., voraus.
Auf “Abruf” bestellte Waren sind längstens innerhalb von einem Monat vom Datum der Bestellung an abzunehmen. Nach ablauf dieser Frist steht uns das Recht zu, nach unserer Wahl die Ware zu liefern oder vom Vertrag zurückzutreten und vollen Schadenersatz zu fordern.
-
Übergabe und Gefahrenübergang
-
5.1 Die Ware reist auf Gefahr und Rechnung des Käufers. Auch wenn frachfreie Lieferung vereinbart ist, erfolgt der Transport stets auf Gefahr des Käufers. Falls der Käufer keine besonderen Transportvorschriften erteilt hat, wird der Transport nach unserem Ermessen bewirkt. Werden vom Vertragspartner keine anderweitigen Vorschriften über die Versicherung gegen Transportschäden gemacht, so kann diese auf Kosten des Vertragspartners von uns ohne weiters vorgenommen werden. Eine Versicherungspflicht besteht jedoch nicht
-
5.2 Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegestand unverzüglich nach dem Einlangen am Bestimmungsort (auch dann, wenn dieser nicht mit dem Geschäftsitz des Käufer identisch ist) zu untersuchen und etwaige Mängel ebenso unverzüglich schriftlich (mittels Telefax und eingeschriebenen Briefes) zu rügen. Ergibt sich aus den Umständen nicht die Tunlichkeit einer kürzeren Frist, so beträgt die Frist des Käufers zur Untersuchung und Mängelrüge längstens fünf Kalendartage. Überschreitet der Käufer diese Frist, stehen ihm keinerlei wie immer gearteten Ansprüche (insbesondere auch Schadenersatzansprüche), aus einer behaupteten Mangelhaftigkeit der Kaufsache zu. Ansprüche welcher Art auch immer des Käufers aus einer behaupteten Mangehaftigkeit der Sache sind auch dann ausgeschlossen, wenn es der Käufer verabsäumt, Rückgriffsrechte gegen Dritte (beispielwiese Transporteur) zu wahren; der Käufer ist insbesondere verpflichtet, Vorbehalte gegenüber dem Transporteur zu machen und diese gamäß den Bestimmungen der CMR im CMR-Frachtbrief zu vermerken. Auch im Falle einer Reklamation ist der Käufer jedoch verpflichtet, die gelieferte Ware zunächst anzunehmen, sachgemäß abzuladen und ordnungsgemäß zu lagern.
-
5.3 Im Hinblick auf die dem Käufer bekannte Tatsache, daß wir den Kaufgegenstand so wie wir von unserem Lieferanten erhalten haben, also ohne Öffnen der Verpackung an den Käufer weiterveräußern, erfüllen wir unsere Ansprüche aus einer Mangelhaftigkeit der Sache gegenüber dem Käufer ausschließlich dadurch, daß wir diesem unsere Ansprüche aus der Mangelhaftigkeit der Sache gegenüber unserem Lieferanten übertragen.
-
-
Haftung des Verkäufers Der Verkäufer haftet lediglich für im Einzelfall nachgewiesenen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit. Ein Ersatz für entgangenen Gewinn steht dem Käufer im keinem Fall zu. Schadenersatzansprüche können nur innerhalb von einem Jahr nach Lieferung geltend gemacht werden.
-
Annahmeverzug Gerät der Käufer mit der Annahme des Kaufgegenstandes in Verzug, kann der Verkäufer unter Setzung einer dreitägigen Nachfrist zur Annahme vom Vertrag zurücktreten oder auf der Aufrechterhaltung des Vertrages bestehen und Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen.
-
Preis
-
8.1 Die Preise beruhen auf dem Kostenniveau am Tage des Offertes. Wir behalten uns daher vor, den vereinbarten Preis zu erhöhen, falls sich zwischen Vertragabschluß und Lieferung die Verhältnisse geändert haben, insbesondere wenn sich die Preise für Rohstoffe, Löhne oder die Preise unserer Vorlieferanten sowie etwaige Transportkosten (auch in Folge einer Veränderung der Wechselkurse) erhöht haben.
-
8.2 Die Preise verstehen sich ausschließlich Versand und Verpackung (die von uns nicht zurückgenommen wird) ab Lagerstelle des Verkäufers.Selbst wenn im Einzelfall frachtfreie Lieferung vereinbart wurde, verpflichtet uns dies nur zur Übernahme der zum Zeitpunkt des Vertragabschlusses gültig gewesenen tarifmäßigen Frachtkosten.
-
8.3 Ein Anspruch auf einen allenfalls vereinbarten Preisnachlaß besteht nur bei ordnungsgemäßer Zahlung sämtlicher Forderungen.
-
-
Zahlung
-
9.1 Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, sind alle unsere Rechnungen innerhalb von zehn Kalendartagen ab Rechnungsdatum beim Verkäufer eingehend zahlbar.
-
9.2 Unsere Gehilfen sind nur mit schriftlicher Vollmacht zur Entgegennahme vom Zahungen oder Verfügungen über Forderungen des Verkäufers berechtigt. Zahlungen, die entgegen dieser Bestimmung vorgenommen werden, sind dem Verkäufer gegenüber nicht schuldbefreiend.
-
9.3 Wechsel und Schecks werden nur zahlungshalber angenommen und erfüllen nicht die Verpflichtungen des Käufers außer der Verkäufer das Geld auf seinem Konto erhielt. Wechsel- und Scheckspesen gehen zu Lasten des Käufers
-
9.4 Der Käufer ist nicht berechtigt, im Falle einer behaupteten mangelhaften Erfüllung die Zahlung zurückzuhalten.
-
9.5 Die Aufrechnung mit Gegenforderungen des Käufers durch diesen ist ausgeschlossen.
-
9.6 Bei Zahlungsverzug des Käufers ist der Verkäufer berechtigt, Verzugzinsen in Höhe 5% über der Bankrate der Oesterrechischen Nationalbank zu beanspruchen.
-
-
Eigentumsvorbehalt An der gelieferten Ware verbleibt uns bis zur vollständigen Befriedigung unserer Ansprüche das Eigentum. Nur soweit dies zum normalen Geschäftsbetrieb des Käufers gehört ist dieser zur Weiterveräußserung und allfälligen Weiterverarbeitung der gelieferten Ware berechtigt, falls er dabei unsere Ansprüche wie folgt sichergestellt.
Der Käufer tritt hierzu insbesondere dem Verkäufer bereits jetzt die Forderungen aus einer Weiterveräußserung ab und verpflichtet sich, zur Wahrung der Publizität seine Abnehmer vom der erfolgten Abtretung zu verständigen. Im Falle eines Zahlungsverzuges des Käufers sind wir - auch ohne Rücktritt vom Vertrag - berechtigt, die Rückgabe der gelieferten Ware zu begehren.
-
Erfüllungsort, Schiedsverfahren
-
11.1 Erfüllungsort für alle Forderungen aus dem Vertrag ist unser Sitz.
-
11.2 Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichtes der Bundeskammer der Gewerblichen Wirtschaft Wien (Wiener Regeln) von drei gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden; Verfahrenssprache ist deutsch. Die Zuständigkeit der Gerichte wird durch diese Schiedsklausel ausgeschlossen.
-
11.3 Sofern einzelne Punkte dieser Allgemeinen Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise ungültig sind, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Punkte nicht berührt.
-
EINKAUFSBEDINGUNGEN
-
Allgemeines Dem Lieferanten ist bekannt, daß unser Unternehmensgegenstand der Import und Export von Gütern aller Art ist und daß wir die von ihm gelieferten Waren ausschließlich zum Zwecke der Weiterveräußserung erwerben. Weiters ist dem Lieferanten bekannt, daß wir die Ware verpackt, so wie wir sie von ihm erhalten, weiterverkaufen.
-
Geltung der Einkaufsbedingungen Die Ausführung unserer Bestellung gilt als Anerkennung unserer Einkaufsbedingungen. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen des Lieferanten verpflichten uns nicht, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
Bei ständiger Geschäftsverbindung gelten spätere, auch mündlich erteilte Aufträge, selbst ohne gesonderten Hinweis darauf, als zu unseren Einkaufsbedingungen erteilt.
-
Anzuwendendes Recht Unsere Vertragsbeziehungen unterliegen österreichischem Recht (ausgenommen dessen Regeln über das Internationale Privatrecht).
-
Liefertermin Zum Liefertermin muß die Ware am Bestimmungsort greifbar sein. Lieferdaten sind verbindlich. Nichteinhaltung der Lieferfrist berechtigt uns zur Ablehnung der verspäteten Lieferung. Auch bei Verzug mit nur einem Teil der Lieferung sind wir zum Rücktritt hinsichtlich der gesamten Lieferung berechtigt. In jedem Fall sind wir zur Eindeckung der verspätet gelieferten Waren auf Kosten des Lieferanten sowie zur Geltendmachung des sonstigen Schadens berechtigt.
-
Übergabe und Gefahrenübergang
-
5.1 Im Hinblick auf die dem Lieferanten bekannte Tatsache, daß wir den Liefergegenstand so, wie wir ihn von ihm erhalten, also ohne Öffnen der Verpackung, an unseren Abnehmer weiter veräußern, geht die Gefahr für Beschädigung, Abhandenkommen und Zerstörung des Liefergegenstandes oder von Teilen desselben erst mit der Ablieferung an unseren Abnehmer vom Lieferanten auf uns über. Diese Regelung gilt unbeschadet der Tatsache, daß wir den Transport nach der Übernahme selbst durchführen bzw auf unsere Kosten durchführen lassen.
-
5.2 Der Lieferant hat uns gegenüber allen Ansprüchen, die unser Abnehmer, insbesondere aus der Mangelhaftigkeit der gelieferten Sache oder einer verspäteten Lieferung, gegen uns geltend macht, schad- und klaglos zu halten.
-
-
Gewährleistung und Garantie
-
6.1 Der Lieferant garantiert die ordnungsgemäße und der Bestellung entsprechende Lieferung der bestellten Ware. Ansprüche aus Gewährleistung und/oder dieser Garantie können von uns so lange wir unseren Kunden gewährleistungspflichtig sind, jedenfalls aber innerhalb von 12 Monaten nach Übernahme von uns geltend gemacht werden.
-
6.2 Der Lieferant verzichtet auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge.
-
-
Transport und Verpackung
-
7.1 Der Transport an die und die Entladung an der von uns bekanntgegebenen Lieferadresse erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Lieferanten.
-
7.2 Der Lieferant ist verpflichtet, die Ware so zu verpacken, daß sie von uns in dieser Verpackung ohne Gefahr für Gut und Lademittel weiter transportiert werden kann.
-
-
Zahlung
-
8.1 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, verstehen sich die vereinbarten Preise verpackt, frei bekanntgegebener Lieferadresse inklusive aller Nebenspesen und öffentlichen Abgaben und sind Fixpreise.
-
8.2 Sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, leisten wir Zahlungen 90 Tage nach Übergabe der Ware an unseren Abnehmer.
-
8.3 Bei mangelhafter oder verspäteter Lieferung auch nur eines Teiles ist die gesamte Zahlung frühestens nach vollständiger Mängelbehebung bzw Lieferung fällig.
-
8.4 Die Zahlung bedeutet weder eine Anerkennung der Ordnungsmäßigkeit der Lieferung, noch einen Verzicht auf uns zustehende Rechte.
-
-
Eigetumsvorbehalt und Zession
-
9.1 Die Lieferungen an uns erfolgen frei von Eigentumsvorbehalten.
-
9.2 Ansprüche gegen uns können ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht an andere Personen abgetreten werden.
-
9.3 Gegen uns zustehende Ansprüche können mit Gegenforderungen nicht aufgerechnet werden.
-
-
Schiedsklausel Alle Streitigkeiten zwischen den Parteien werden nach der Schieds- und Schlichtungsordnung des Internationalen Schiedsgerichtes der Bundeskammer der Gewerblichen Wirschtaft Wien (Wiener Regeln) von drei gemäß diesen Regeln ernannten Schiedsrichtern endgültig entschieden; Verfahrenssprache ist deutsch. Die Zuständigkeit der Gerichte wird durch diese Schiedsklausel ausgeschlossen.
-
Sonstige Bemerkungen
- 11.1 Soferne einzelne Punkte dieser Allgemeinen Einkaufsbedienungen ganz oder teilweise unwirksam sind, wird hiedurch die Wirksamkeit der übrigen Punkte nicht berührt.